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28.03.2014

Einstweilige Verfügung bestätigt

Einstweilige Verfügung gegen Xella endgültig bestätigt
Der IVH hatte 2013 mit einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17.07.2013 (Az. 26 O 24/13) eine einstweilige Verfügung gegen die Xella Deutschland GmbH erwirkt.
Danach ist es Xella gerichtlich untersagt, das Produkt Polystyrol als "Dämmfalle" oder "Sondermüll" zu bezeichnen.
Darüber hinaus darf Xella nicht mehr im Rahmen einer vergleichenden Werbung sein Produkt Multipor dem Dämmstoff Polystyrol gegenüberstellen und hierbei damit werben, dass Multipor in folgenden Eigenschaften vorteilhaft gegenüber Polystyrol sei: Dämmfalle, Sondermüll, Energieeffizienz, leichtes Gewicht, Schnelle Verarbeitung, 100 %-ige Recycelbarkeit, Hochwertigkeit, Langlebigkeit, Wartungsfreiheit. "Mit Urteil vom 11. März 2014 hat das OLG Düsseldorf (AZ.I-20 U 151/13) das Urteil des LG Duisburg nahezu vollumfänglich betätigt. Xella hat die herabsetzende und irreführende Werbung daher weiterhin zu unterlassen [...]" Xella hat die herabsetzende und irreführende Werbung daher weiterhin zu unterlassen und akzeptiert das Urteil nun als endgültige Regelung. RA Dr. Marcel Leeser:
"Herabsetzungen des Konkurrenzproduktes sowie unwahre Angaben des Werbenden haben in einer vergleichenden Werbung erst recht nichts zu suchen!
Es bleibt hier bei der Unzulässigkeit der vergleichenden Xella-Werbung. Werbung bezieht sich seit jeher auf die positiven Eigenschaften des eigenen Produkts.
Werden darüber hinaus Vergleiche zu Konkurrenzprodukten gezogen, darf die Werbung in Bezug auf das Konkurrenzprodukt nicht herabsetzend oder irreführend sein."

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